Statuten

Naturschutzverein Kaisten

I. Name, Zweck und Arbeitsweise

1. Unter dem Namen Naturschutzverein Kaisten (NVK) besteht mit Sitz in Kaisten ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2. Der NVK ist Mitglied des Verbandes Aargauischer Natur- und Vogelschutzvereine (VANV) und des Schweizer Vogelschutzes (SVS).

3. Der NVK hat folgenden Zweck: Schutz und Pflege der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume.

4. Die Verwirklichung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

a) Schaffung und Betreuung von Nistgelegenheiten und künstlichen Nisthilfen für Höhlen- und Freibrüter.

b) Organisation von naturkundlichen Vorträgen und Exkursionen.

c) Mithilfe bei der Schaffung und Betreuung von Naturreservaten.

d) Förderung aller Bestrebungen, welche die Erhaltung der Natur (Landschaft, Pflanzen, Tiere, Luft, Gewässer und Boden) bezwecken.

e) Wecken des Verständnisses für Naturschutz bei der Jugend.

 

II. Mitgliederbeitrag, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

5. Der NVK erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

6. Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft wird erreicht durch Bezahlung des Jahresbeitrages und die Anerkennung der Statuten des NVK.
Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern.

7. Wer sich um die Ziele unseres Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

8. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Mitglieder, die ihre Vereinspflichten nicht erfüllen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vereinsbeschluss ausgeschlossen werden.

Austretende oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

III. Organisation

9. Der NVK besteht aus folgenden Organen:

§ Generalversammlung

§ Vereinsvorstand

§ Rechnungsrevisoren

 

IV. Geschäftsordnung

10. Jedes Jahr wird eine ordentliche Generalversammlung durchgeführt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

11. Das Stimmrecht steht jedem Mitglied zu, das den Jahresbeitrag bezahlt hat. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder das Geheimverfahren verlangt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages.

c) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der zwei Rechnungsrevisoren.

d) Beschlussfassung über Statutenänderungen.

e) Beschlüsse über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1’000.– oder für wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200.–. Bis zu diesen Beträgen ist der Vorstand kompetent.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12. Anträge an die Generalversammlung sind bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.

13. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand leitet die üblichen Vereinsgeschäfte.

 

V. Kassawesen

14. Die Jahresrechnung des NVK ist vorgängig der Generalversammlung von den zwei Rechnungsrevisoren zu prüfen. Diese werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Die Revisoren sind verpflichtet, der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

VI. Haftung

15. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VII. Revision der Statuten und Auflösung des Vereines

16. Zur Beschlussfassung über die Revision der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

17. Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Generalversammlungs-TeiInehmer notwendig. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Kaisten AG zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 10 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck sowie mit Sitz und Tätigkeitsgebiet in Kaisten AG, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem VANV zur Verwendung in der Region des Oberen Fricktals abzuliefern.

 

VIII. Schlussbestimmungen

18. Diese Statuten treten bei Genehmigung durch die Generalversammlung vom 16. März 2001 sofort in Kraft.

 

Kaisten, 16. März 2001

Der Präsident

gez. Jürg Winter

 

Die Aktuarin

gez. Sabina Häseli-Bäumlin

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